Karlsbader Mitteilungsblatt

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Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) - Vorläufige Anordnung Nr. 9

13.02.2020 – 20.02.2020

Öffentliche Bekanntmachung

 

Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8)

Enzkreis

 

Vorläufige AnordnungNr. 9             AZ.: 3443-B 5.4

vom 13.02.2020

 

1.      Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)

Für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Ausgleichmaßnahmen entsprechend dem am 18.01.2019 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) wird vom Landratsamt Enzkreis, Flurbereinigungsbehörde, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurneuordnungsverfahren Remchingen-Nöttingen (A8) Folgendes angeordnet:

1.1    Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

23.03.2020

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 13.02.2020 in roter Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.

1.2    Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Remchingen-Nöttingen (A8) wird ab

23.03.2020

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.

2.      Festsetzung der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

2.1    Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung:

Für die entzogenen Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt. In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag ein Ausgleich gewährt werden. Über diesbezügliche Anträge entscheidet das Landratsamt Enzkreis, Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.

Als Berechnungsgrundlage wird für die bei Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen der „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, Stand 15. Aufl. 2018, bestimmt.

Eine Nutzungsentschädigung für überdurchschnittliche Nachteile und eine Aufwuchsentschädigung steht grundsätzlich dem Bewirtschafter zu. Ist dieser nicht selbstbewirtschaftender Eigentümer, so hat er seine Rechte als Pächter der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, Ritterstraße 28-30, 76137 Karlsruhe (Postfach 2544, 76013 Karlsruhe), durch Vorlage eines schriftlichen Pachtvertrages oder bei nur mündlich vereinbarter Pachtregelung durch schriftliche Bestätigung des Verpächters nachzuweisen. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).

Der Pächter hat den bisherigen Pachtpreis an den Verpächter weiter zu zahlen.

2.2    Auszahlung:

Die nach Nr. 2.1 festgesetzten Geldbeträge werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.

3.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Enzkreis, Sitz: Pforzheim eingelegt werden.

(Hinweis: Anschrift der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung der Landkreise Enzkreis und Karlsruhe: Postanschrift: Postfach 2544, 76013 Karlsruhe, Adresse: Ritterstr. 28-30, 76137 Karlsruhe oder jede andere Stelle des Landratsamts Enzkreis)

Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Enzkreis eingegangen sein.

4.      Begründung

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 19.03.2009 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 31.10.2018 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 18.01.2019 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG).

Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke müssen vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans in Anspruch genommen werden, um die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Bau der gemeinschaftlichen Anlagen notwendig werden, zeitnah umsetzen zu können.

Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.

Die planerischen Grundlagen für den Vorausbau sind gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu diesem Beschluss gehört.

Hinweise

-       Die Besitzregelungskarte liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Neuen Rathaus, San-Biagio-Platani-Platz 8, 75196 Remchingen, Raum R 01-007 während der üblichen Sprechzeiten aus.

-       Am Donnerstag, den 05.03.2020 von 16.00 bis 18.00 Uhr ist ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde im Neuen Rathaus, San-Biagio-Platani-Platz 8, 75196 Remchingen im Raum R 01-003 anwesend, der auf Wunsch Erläuterungen geben kann.

-       Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karte auf der
Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3443 eingesehen werden.

Karlsruhe, den 13.02.2020

 

Abele

OVR                                                                                                D.S.