Karlsbader Mitteilungsblatt

Rubrikenübersicht > Landkreisinformationen > Kontrolle von Tierhaltungen und Betrieben

ARCHIV: Landkreisinformationen

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Kontrolle von Tierhaltungen und Betrieben

28.07.2020 – 31.08.2020

Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung legt Tierschutzbericht 2019 vor

Mit dem Tierschutzbericht informiert das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung regelmäßig über seine Kontrolltätigkeiten und die Aufgabenschwerpunkte. Den Tierschutzbericht 2019 hat das Amt aktuell herausgebracht. Daraus geht hervor, dass die tierschutzrechtliche Überwachung von Tierhaltungen im Landkreis Karlsruhe nach wie vor von hoher Bedeutung ist. Auch die Bevölkerung hat großes Interesse am Wohlergehen der Tiere und so hat das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung im vergangenen Jahr neben planmäßigen Routinekontrollen auch zahlreiche anlassbezogene Überprüfungen nach Hinweisen aus der Bevölkerung durchgeführt.

Die Tierschutzanzeigen gehen per Telefon oder E-Mail ein und können auch anonym erfolgen. Die Veterinärbehörde geht den einzelnen Hinweisen nach und führt in der Regel eine tierschutzrechtliche Überprüfung vor Ort durch und entscheidet nach den gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall über die erforderlichen Maßnahmen.

Im Jahr 2019 wurden rund 630 Erst- und Nachkontrollen bei mehr als 410 Tierhaltungen durchgeführt. Die Amtstierärzte und Amtstierärztinnen stellten bei 240 Kontrollen Verstöße, zum Beispiel bei der Unterbringung oder Versorgung der Tiere, fest und ahndeten diese mit 24 behördlichen Anordnungen und verhängten 27 Bußgeldbescheide. Bei drei Hundehaltungen und einer Katzenhaltung waren die Verstöße so schwerwiegend, dass die Tiere anderweitig untergebracht werden mussten. In zwei besonders schwerwiegenden Fällen der Vernachlässigung wurden Tierhalteverbote ausgesprochen und Strafanzeigen gestellt. Bei geringfügigen Verstößen erfolgte eine mündliche Belehrung mit Nachkontrolle.

Ein Schwerpunkt des Fachgebiets Tierschutz lag im Jahr 2019 in der Überprüfung der Erlaubnisse nach § 11 des Tierschutzgesetzes, informierte Veterinäramtsleiter Dr. Joachim Thierer. Darin ist u. a. die Zucht, das Halten und der Handel mit Tieren geregelt. Diese Vorschrift greift insbesondere bei gewerbsmäßigen Unternehmungen wie z. B. Reitbetrieben oder Zoofachhandlungen. Sie findet aber auch Anwendung bei sogenannten Hobbyzuchten ab einem bestimmten Umfang, bei Tier- und Vogelparks oder Tierpensionen. Auch für das Verbringen und Vermitteln von Wirbeltieren ins Inland ist eine Erlaubnis erforderlich ebenso wie für den Betrieb einer Hundeschule.

Im Landkreis Karlsruhe hatten im Berichtsjahr rund 230 Betriebe eine gültige Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Wird eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt, prüfen die Veterinärinnen und Veterinäre, ob die räumlichen Gegebenheiten vor Ort oder die verwendeten Fahrzeuge mit den vorgesehenen Tieren rechtlich im Einklang stehen. Außerdem müssen bei einer Zoohandlung oder einem Tierpark mindestens zwei sachkundige Personen im Antrag genannt werden. Diese müssen ihre Sachkunde in Form einer entsprechenden Aus- oder Fortbildung nachweisen können, die in der Regel in einem Fachgespräch überprüft wird. Ebenso ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich.

Im Jahr 2019 fanden durch die Veterinärbehörde des Landkreises Karlsruhe 70 Kontrollen von bereits erteilten Erlaubnissen statt. Hierbei wurde u.a. geprüft, ob die Angaben zur Tieranzahl, die verantwortlichen Personen, die Räumlichkeiten wie z.B. die Boxengrößen von Pferden oder die maximale Anzahl der eingeführten Hunde aus dem Ausland noch den genehmigten Angaben in den § 11-Erlaubnissen entsprachen. Auch die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Erlaubnisse wie das Führen eines Bestandsbuches oder die Teilnahme an Fortbildungen wurde kontrolliert. Daraufhin mussten 21 Erlaubnisse neu ausgestellt bzw. geändert oder widerrufen werden. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung appelliert an die Inhaber der Erlaubnisse, Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung weist zudem darauf hin, dass mit der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.