Karlsbader Mitteilungsblatt

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ARCHIV: Amtliche Bekanntmachungen

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Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet "Frankenstraße/ Keltenstraße" in Karlsbad-Langensteinbach

01.10.2020 – 29.10.2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 30.09.2020 aufgrund der §§ 14 ff. BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) i. V. m. § 4  GemO für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403), die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „Frankenstraße/Keltenstraße“ beschlossen.

§1 Verlängerung der Veränderungssperre

Die Geltungsdauer der vom Gemeinderat am 04.10.2017 beschlossenen und am 12.10.2017 in Kraft getretenen Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens „Frankenstraße/Keltenstraße“ in Karlsbad-Langensteinbach wird um ein Jahr verlängert.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 3 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 Baugesetzbuch maßgebend.

Hinweis

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie

3. ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder

4. ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die  Satzungen, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO ergangener Bestimmungen zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Karlsbad, den 30.09.2020

Timm

Bürgermeister