Infos zum Corona-Virus (COVID-19)
Auf dieser Seite und den weiteren Seiten finden Sie aktuelle Informationen zum Corona-Virus (COVID-19) für die Gemeinde Karlsbad. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir die Seite aufgeteilt und Unterseiten angelegt.
Wir bemühen uns, die Seiten möglichst aktuell zu halten. Ganz aktuelle Entwicklungen sind aber nicht immer sofort auf dieser Seite verfügbar. Deshalb empfiehlt sich parallel die Information über die öffentlichen Medien (Rundfunk, Fernsehen, Radio, etc.).
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Ihre Gemeindeverwaltung Karlsbad
Land Baden-Württemberg hat am 07.03.2021 die 6. Corona-Verordnung erlassen, mit der Beschlüsse der MPK vom 03.03.2021 auf Landesebene umgesetzt werden. Die Regelungen treten am 08.03.2021 in Kraft.
>> 6. Corona-Verordnung vom 07.03.2021 - gültig ab 08.03.2021
>> Übersicht Maßnahmen ab 08.03.2021
>> Übersicht offener und geschlossener Einrichtungen und Aktivitäten
>> FAQ's zur akutellen Corona-Verordnung gültig ab 08.03.2021
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 3. März 2021 - MPK - mit folgenden Inhalten:
-
Einigung auf fünf Öffnungsschritte in der Corona-Pandemie
- Lockerung bei den Kontaktbeschränkungen
- Verlängerung des Lockdowns bis 28.03.2021
- nächste MPK am 22.03.2021
>> Weitere Infos auf den Seiten der Bundesregierung
Bitte beachten Sie, dass diese Beschlüsse keine Wirksamkeit nach Außen darstellen sondern die Länder nun die Beschlüsse in den jeweiligen Verordnungen umsetzen müssen.
Aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Karlsruhe zur Umsetzung regionaler Ausgangsbeschränkungen
Aktuelle Änderungen, Fassungen und Gültigkeiten der Corona-Verordnungen des Landes
Land hat am 26.02.2021 die 9. Änderung der 5. Corona-Verordnung beschlossen und notverkündet - diese ist ab 01.03.2021 gültig
Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung unter Hygieneauflagen sowie Verkauf von Pflanzen bzw. gartenbaulichen Erzeugnissen und des notwendigen Zubehörs in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten wieder möglich
>> Corona-Verordnung in der ab 01.03.2021 gültigen Fassung
>> Neunte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung zum 01.03.2021
>> Weitere Infos auf den Seiten der Landesregierung
>> Übersicht über die geltenden Regelungen
>> Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten
Imfpungen in der Messe Karlsruhe haben begonnen - erste Zeitfenster verfügbar und Buchung von Terminen möglich
Buchungsmöglichkeiten über
- Internetseite https://www.impfterminservice.de/impftermine
- Internetseite https://www.116117.de/de/index.php
- App 116 117
- Telefonhotline 116 117
- Videotelefonie für gehörlose Menschen über die Internetseite des Sozialministeriums BW
Personalisierte Benachrichtigungen für die Bürgerinnen und Bürger erfolgen nicht; es wird lediglich in Form von Öffentlichkeitsarbeit informiert.
>> Weitere Erläuterungen auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg
und auf der
>> Hinweisseite Stadt- und Landkreis
>> Corona-Impfverordnung gültig ab 08.02.2021
Karlsbad unterstützt Bürgerinnen und Bürger der Gruppe 1 ab 15. Februar 2021
Endlich – es gibt Impfstoffe gegen das Coronavirus! Derzeit leider nur in einer begrenzten Anzahl und auch nur für besonders gefährdete Personengruppen. Bitte gedulden Sie sich daher, in den nächsten Wochen wird mehr Impfstoff verfügbar sein.
Die bundesweite Terminvergabe für eine Impfung in den Impfzentren erfolgt telefonisch unter der Nr. 116117 oder per Internet https://www.impfterminservice.de/impftermine.
Momentan können sich nur Personen aus Gruppe 1 impfen lassen. Das sind unter anderem alle, die das 80. Lebensjahr erreicht haben. Sofern Sie zu diesen Personen gehören und keine Unterstützung bei der Koordination Ihres Impftermins gegen das Coronavirus von Verwandten, Freunden oder Nachbarn erhalten, bietet Ihnen die Gemeinde Karlsbad Mithilfe an.
Für Unterstützung bei der Terminvermittlung melden Sie sich bitte zu den folgenden Sprechzeiten (ab 15. Februar):
Montags, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Telefon: 07202-9304-441
Dienstags, 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Telefon: 07202 -9304-452
Mittwochs, 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Telefon: 07202-9304-622
Donnerstags, 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr, Telefon: 07248 -9144-712
Donnerstags, 17.00 Uhr bis 18:30 Uhr, Telefon: 07202-9304-521
Die Ortsvorsteher*in und das Sekretariat des Bürgermeisters werden Ihre Daten aufnehmen und einen Impftermin für Sie organisieren.
Aber bitte beachten Sie, die Gemeinde Karlsbad hat keinen Einfluss auf die Impfstoffart (BioNTech, Moderna oder AstraZeneca) welche geimpft wird, die Reihenfolge der Impftermine und kann diese auch nicht beschleunigen!
Wir versuchen jedoch weiterzuhelfen, damit alle die sich impfen lassen wollen auch erfolgreich die Impfung gegen das Coronavirus erhalten.
Land ändert Verordnung zur Absonderung - Quarantänedauer für Kontaktpersonen Kat. 1 und Haushaltsangehörige auf 14 Tage verlängert, Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen Kat. 1, die in Kontakt mit einer mit einer Virusvariante infizierten Person hatten
Das Land hat am 24.02.2021 die CoronaVO Absonderung geändert, die Änderungen treten am 25.02.2021 in Kraft.
Darin ist geregelt, wann sich Personen in häusliche Quarantäne begeben müssen, ohne dass es hierzu einer formellen Anordnung seitens Gesundheitsamt oder Ortspolizeibehörde bedarf. Ebenso beinhaltet diese die sog. "Cluster-Regelung" für Schulklassen. Mit der Änderung wurde die Quarantänedauer für Kontaktpersonen Kat. 1 und Haushaltsangehörige auf 14 Tage verlängert und ebenso eine Absonderungspflicht für Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen Kat. 1 eingeführt, wenn die Kontaktperson Kontakt mit einer Person hatte, die positiv auf eine der neuartigen Virusvarianten getestet wurde.
>> CoronaVO Absonderung in der ab 25.02.2021 geltenden Fassung
>> Begründung zur CoronaVO Absonderung in der ab 25.02.2021 geltenden Fassung
Ergänzende Informationen zur CoronaVO Absonderung finden Sie auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg
Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten -
Neuregelungen gültig ab 25.02.2021 - beinhaltet die Regelungen zur Umsetzung der "Zwei-Test-Strategie" bei Einreisen und der bundesrechtlichen Regelung; für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten keine Freitestung mehr; für Einreisende aus Virusvariantengebieten Quarantänedauer 14 Tage und ebenfalls keine Freitestung
Wer aus einem Riskogebiet (Festlegung RKI) einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen dort abzusondern.
Weiter besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise die zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 hinzuweisen. Diese Verpflichtung ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter
https://www.einreiseanmeldung.de
zu erfüllen.
Weiter ist ein Corona-Test vorzuweisen.
Mit der Aktualisierung der CoronaVO EQ vom 24.02.2021, die am 25.02.2021 in Kraft getreten ist, wurden Änderungen beschlossen, wonach sich Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet nicht mehr freitesten lassen könen. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss 14 Tage in Quarantäne und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.
>> CoronaVO EQ in der ab 25.02.2021 gültigen Fassung
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 13.01.2021 eine Coronavirus-Einreiseverordnung erlassen, die am 14.01.2021 in Kraft getreten ist.
Diese regelt verbindlich die Pflicht, vor oder spätestens 48 Stunden nach Einreise einen Corona-Test durchführen zu lassen und das Testergebnis auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen zu können. Bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten oder Virusvarianten-Gebieten MUSS der Coronatest schon vor der Einreise erfolgt sein und das Testergebnis ist bei der Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die landesgesetzlichen Regelungen - siehe vorstehend - zur Absonderung (Quarantänepflicht) bleiben unberührt.
>> zur Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes - gültig ab 14.01.2021
Corona-Ressort-Verordnungen
Neben der aktuellen Corona-Verordnung (weiter oben) sind folgende Ressort-Verordnungen weiter gültig.
- CoronaVO Beherbergungsverbot in der ab 29.08.2020 gültigen Fassung
Hinweis: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 15.10.2020 die §§ 2 und 3 der v.g. CoronaVO Beherbergungsverbot mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Kraft gesetzt. - CoronaVO Bäder und Saunen in der ab 14.09.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Datenverarbeitung in der ab 29.08.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der ab 02.12.2020 geltenden Fassung
- CoronaVO Kita in der ab 03.11.2020 gültigen Fassung
- Vierte Änderungsverordnung zur CoronaVO Kita gültig ab 08.12.2020
(die konsolidierte Fassung steht noch nicht zur Verfügung) - CoronaVO Krankenhäuer und Pflegeeinrichtungen in der ab 01.09.2020 geltenden Fassung
- CoronaVO Messen in der ab 29.08.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen in der ab 23.10.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Reisebusse in der ab 29.08.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen in der ab 20.10.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Saisonarbeit-Landwirtschaft in der ab 11.09.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung in der ab 09.08.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Schule in der ab 08.12.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Sport in der ab 23.10.2020 gültigen Fassung
- CoronaVO Studienbetriebe in der ab 15.02.2021 gültigen Fassung
- CoronaVO WfbM-Werkstätten für behinderte Menschen in der ab 29.08.2020 gültigen Fassung
Bußgeldregelungen zur den Corona-Verordnungen
- Bußgeldkatalog CoronaVO EQ ab 02.12.2020
- Bußgeldkatalog CoronaVO und Ressortverordnungen mit Hinweisschreiben
ab 02.12.2020
Weitere Infos auf der Seite der Landesregierung
Aktuelle Lagekarte der Corona-Erkrankungen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe, Lagekarte Landesgesundheitsamt und Zahlen Robert-Koch-Institut
>> zur Lagekarte Stadt- und Landkreis Karlsruhe
Ein sehr schönes "Erklär-Video" für die Kinder
Telefonhotline des Landesgesundheitsamtes:
0711 904 39555
Infotelefon des Stadt- und Landkreises Karlsruhe:
0721 133 3333
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