Das Ordnungsamt informiert! | 09.10.2026
Durch- und Einfahrtsverbote gehören rechtlich zu den Vorschriftszeichen nach § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Sie sprechen ein verbindliches Verbot aus.
Die Verwarn- und Bußgelder bei Missachtung richten sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Die Überwachung obliegt neben der Polizei auch dem Gemeindevollzugsdienst.
Hier ein Überblick über die gängigsten dieser Verkehrsverbote:

Das Verkehrszeichen VZ 250 (offiziell Verbot für Fahrzeuge aller Art, im Volksmund oft „Durchfahrt verboten“) gilt für alle Fahrzeuge, also Autos, Lastwagen, Motorräder, Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter mit Versicherungsplakette gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) und auch Fahrräder!

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen. Es gilt für Lkw, Anhänger und Zugmaschinen, nicht aber für PKW und Busse.

Das Schild verbietet den Radverkehr. Wer absteigt und das Fahrrad schiebt, gilt rechtlich als Fußgänger und darf den Weg weiter nutzen. Das Verbot gilt auch für E-Scooter.

Es verbietet das Reiten auf dem so gekennzeichneten Weg oder der Straße. Das Führen eines Pferdes an der Hand ist zulässig.

Es verbietet jeglichen Fußgängerverkehr auf dem betroffenen Weg oder Straßenabschnitt.

Das Schild untersagt die Durchfahrt für alle motorisierten Fahrzeuge. Dazu gehören Pkws und Lkws, Motorräder und Motorräder, Mofas, Mopeds und Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter mit Versicherungsplakette).

„Verbot der Einfahrt“ Es untersagt Fahrzeugen die Einfahrt aus einer bestimmten Richtung.
Ausnahmen: Wenn Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen kombiniert werden, z.B.:

Der Begriff „Anlieger“ wird im Verkehrsrecht sehr weit gefasst. Entscheidend ist, dass die Fahrt an einem Grundstück in dieser Straße beginnen oder enden muss (Bewohner, Besucher, Lieferanten, Abholer und Bringer). Reine Durchgangsfahrten zur Abkürzung sind verboten.

Erlaubt Radfahrenden die Durchfahrt, während sie für andere Fahrzeuge verboten bleibt.

Es befreit Fahrzeuge, die zu landwirtschaftlichen Zwecken unterwegs sind, von einem bestehenden Durchfahrtsverbot (wie dem Zeichen 250 oder 260).

Wenn dieses Zusatzzeichen unter einem Durchfahrtsverbot angebracht ist, nimmt es Fahrzeuge, die zu forstwirtschaftlichen Zwecken unterwegs sind, von diesem Verbot aus.