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Das Ordnungsamt informiert! | 09.10.2026

Verkehrsverbote – Verkehrszeichen

Durch- und Einfahrtsverbote gehören rechtlich zu den Vorschriftszeichen nach § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Sie sprechen ein verbindliches Verbot aus.
Die Verwarn- und Bußgelder bei Missachtung richten sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Die Überwachung obliegt neben der Polizei auch dem Gemeindevollzugsdienst.

Hier ein Überblick über die gängigsten dieser Verkehrsverbote:

Zeichen 250
Zeichen 250

Das Verkehrszeichen VZ 250 (offiziell Verbot für Fahrzeuge aller Art, im Volksmund oft „Durchfahrt verboten“) gilt für alle Fahrzeuge, also Autos, Lastwagen, Motorräder, Mofas, Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter mit Versicherungsplakette gemäß Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) und auch Fahrräder!

Zeichen 253
Zeichen 253

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen. Es gilt für Lkw, Anhänger und Zugmaschinen, nicht aber für PKW und Busse.

Zeichen 254
Zeichen 254

Das Schild verbietet den Radverkehr. Wer absteigt und das Fahrrad schiebt, gilt rechtlich als Fußgänger und darf den Weg weiter nutzen. Das Verbot gilt auch für E-Scooter.

Zeichen 257-51
Zeichen 257-51

Es verbietet das Reiten auf dem so gekennzeichneten Weg oder der Straße. Das Führen eines Pferdes an der Hand ist zulässig.

Zeichen 259
Zeichen 259

Es verbietet jeglichen Fußgängerverkehr auf dem betroffenen Weg oder Straßenabschnitt.

Zeichen 260
Zeichen 260

Das Schild untersagt die Durchfahrt für alle motorisierten Fahrzeuge. Dazu gehören Pkws und Lkws, Motorräder und Motorräder, Mofas, Mopeds und Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter mit Versicherungsplakette).

Zeichen 267
Zeichen 267

„Verbot der Einfahrt“ Es untersagt Fahrzeugen die Einfahrt aus einer bestimmten Richtung.

Ausnahmen: Wenn Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen kombiniert werden, z.B.:

Zeichen 1020-30
Zeichen 1020-30

Der Begriff „Anlieger“ wird im Verkehrsrecht sehr weit gefasst. Entscheidend ist, dass die Fahrt an einem Grundstück in dieser Straße beginnen oder enden muss (Bewohner, Besucher, Lieferanten, Abholer und Bringer). Reine Durchgangsfahrten zur Abkürzung sind verboten.

Zeichen 1022-10
Zeichen 1022-10

Erlaubt Radfahrenden die Durchfahrt, während sie für andere Fahrzeuge verboten bleibt.

Zeichen 1026-36
Zeichen 1026-36

Es befreit Fahrzeuge, die zu landwirtschaftlichen Zwecken unterwegs sind, von einem bestehenden Durchfahrtsverbot (wie dem Zeichen 250 oder 260).

Zeichen 1026-37
Zeichen 1026-37

Wenn dieses Zusatzzeichen unter einem Durchfahrtsverbot angebracht ist, nimmt es Fahrzeuge, die zu forstwirtschaftlichen Zwecken unterwegs sind, von diesem Verbot aus.