ARCHIV: VdK Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach

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VdK OV Langensteinbach

19.05.2019 – 31.07.2019

Rundfunkbeitrag: Wer kann sich befreien lassen?

Die Rundfunkbeitragspflicht betrifft alle Haushalte in Deutschland. Monatlich werden 17,50 Euro fällig. Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Umständen Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag haben oder sich sogar ganz von der Beitragspflicht befreien lassen. Für wen gilt das?

Wer hat Anspruch auf einen ermäßigten Rundfunkbeitrag?

Mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen ist es möglich, eine Ermäßigung zu beantragen. Das betrifft:

§  blinde Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis

§  sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung und dem Merkzeichen RF

§  hörgeschädigte oder gehörlose Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, und die das Merkzeichen RF haben

§  Menschen mit Behinderung mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von mindestens 80, die ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und das Merkzeichen RF haben

Wie hoch ist der ermäßigte Rundfunkbeitrag?

Der ermäßigte Beitrag beträgt monatlich 5,83 Euro und damit ein Drittel des regulären Beitrags von 17,50 Euro.

Rundfunkbeitrag: Wer kann sich komplett befreien lassen?

Eine komplette Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist aus gesundheitlichen und sozialen Gründen möglich. Folgende Personengruppen können die Befreiung vom Beitrag aus gesundheitlichen Gründen beantragen:

§  taubblinde Menschen

§  sonderfürsorgeberechtigte Menschen im Sinne des § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG)

§  Empfänger von Blindenhilfe nach SGB XII oder Bundesversorgungsgesetz (BVG)


Hinzu kommen einen Reihe von „sozialen Gründen“, aus denen man sich ebenfalls befreien lassen kann. Berechtigt sind:

§  Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz 4") oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)

§  Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

§  Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,

§  Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)

§  Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften

§  Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)

§  Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

§  Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichgesetz (LAG)

§  Volljährige, die in einer stationären Einrichtung nach SGB VIII leben (Kinder- und Jugendhilfe)

§  Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

§  Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, die nicht bei ihren Eltern wohnen.


Wer keinen Anspruch auf diese genannten Leistungen hat, weil sein Einkommen geringfügig über der Einkommensgrenze liegt, kann ebenfalls die Befreiung beantragen. Die Überschreitung der Einkommensgrenze muss geringer als der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro sein.

Der Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Wohngeld berechtigt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Wie können Sie den ermäßigten Beitrag beantragen oder sich befreien lassen?

Den Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkgebühr müssen Sie beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen.

Den Antrag können Sie auf der Website direkt online ausfüllen, er muss allerdings ausgedruckt und dann unterschrieben per Post eingeschickt werden. Die Nachweise für die Befreiung werden als gut lesbare Kopien beigelegt. Die Einsendung von Originalen oder beglaubigten Kopien ist nur auf Verlangen des Beitragsservices notwendig. Welche Nachweise in Kopie eingereicht werden müssen, lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2017 können Betroffene den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend stellen! Die Befreiung oder Ermäßigung kann bis zu drei Jahre rückwirkend erfolgen.

Was fordert der Sozialverband VdK zum Thema?

Der Sozialverband VdK fordert die Wiedereinführung der vor 2013 geltenden Befreiungsregelung (vollständige Befreiung) für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen RF.

Sozialverband VdK - Ortsverband Karlsbad-Langensteinbach 
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