Informationen für Ihr Bauvorhaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben sich entschlossen zu bauen. Als Gemeinde sind wir bemüht, Ihr Vorhaben bestmöglich zu begleiten und im Rahmen unserer Aufgaben Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Kommen Sie gerne auf uns zu!
Beachten Sie bitte, dass die Gemeinde Karlsbad nicht selbst „Untere Baurechtsbehörde" ist. Daher sind notwendige Antragsunterlagen nach Novelierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) 2023 mittlerweile direkt im Landratsamt Karlsruhe einzureichen.
Dies derzeit digital über ServiceBW.
Weiter möchten wir informieren, dass es bei einem möglichen Abbruch eines Altbestandes und darauf folgenden Neubau von der Gemeinde Karlsbad Fördermöglichkeiten gibt. Nähere Informationen finden Sie hier:
Förderrichtlinie zur Stärkung der Innenentwicklung
Bevor Sie nun Ihr Vorhaben realisieren können, gibt es baurechtlich zunächst zu beachten:
Ist mein Bauvorhaben überhaupt genehmigungspflichtig (§ 49 LBO)?
Generell ja, Ausnahmen sind nach dem Anhang zu § 50 LBO bspw.:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume (z.B. Geräteschuppen für den Garten), im Innenbereich (also innerorts) bis 40 m³, im Außenbereich (außerhalb des Ortes) bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m²
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Vorbauten ohne Aufenthaltsräume (z.B. Balkone) im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt
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Terrassenüberdachungen, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen
bis 30 m² Grundfläche
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Die Änderung nichttragender und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen (bei tragender oder aussteifender Bauteile nur innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, siehe § 2 LBO)
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Öffnungen in Außenwänden (Fenster/Türen) und Dächern (Dachfenster) von Wohngebäuden und Wohnungen (Achtung Dachgauben bedürfen eines Bauantrages!)
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Wärmepumpen
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Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an baulichen Anlagen sowie eine damit verbundene Änderung der äußeren Gestalt der baulichen Anlagen; von baulichen Anlagen unabhängige Anlagen nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
- Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 m² Ansichtsfläche
Bitte dringend beachten!! Die genannten Beispiele sind nur verfahrensfrei zu errichten, sofern keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, z.B. weitergehende Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan, Lärmschutzrichtlinien ö.a.
Daher ist es ratsam vor Umsetzung einer entsprechend Maßnahme Rücksprache mit der Bauverwaltung in der Gemeinde oder der Baurechtsbehörde zu halten.
Verfahren bei genehmigungspflichtigen Vorhaben
Falls Ihr gewünschtes Bauvorhaben nicht bei den verfahrensfreien Vorhaben gelistet ist, ist grundsätzlich ein Genehmigungs- oder Kenntnisgabenverfahren erforderlich.
Nachfolgend sind die möglichen Bauverfahren aufgeführt, und die Unterlagen listenmäßig erfasst, die Sie für das jeweilige Verfahren benötigen:
I. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Verfahren für ein Wohngebäude; sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, (ausgenommen Gaststätten; kein Sonderbau) wenn Sie KEIN Kenntnisgabeverfahren möchten oder Befreiungsanträge von den Festsetzungen eines Bebebauungsplanes stellen bzw. außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bauen;
Gebühren: 6 ‰ der Baukosten, mind. 200 €
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Begenehmigung im vereinfachten Verfahren - Vordruck
- Lageplan - (§§ 4 und 5 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung LBVVO) zeichnerischer und schriftlicher Teil (Vordruck)
- Bauzeichnungen (§ 6):
Maßstab 1:100; Grundrisse, Schnitte, Ansichten
farbige Darstellung der Baustoffe - Baubeschreibung - Vordruck (§ 7):
soweit nicht in die Bauzeichnungen aufgenommen; ausführlicher bei gewerblichen Anlagen - Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8):
Entwässerungsplan Maßstab 1:500; Leitungsführung; Kleinkläranlagen - bautechnische Nachweise (§ 9):
nur bei bautechnischer Prüfung; Standsicherheitsnachweis (Zeichnung und Berechnung); Schallschutznachweis (Berechnung, ggf. Zeichnung) - technische Angaben zu Feuerungsanlagen - Vordruck
- Erhebungsbogen für die Statistik:
über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/ Bauüberhang/ Baufertigstellung oder Abgang/ Abriss/ Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
II. Kenntnisgabeverfahren
Wenn es sich um einen Bau innerhalb eines Bebauungsplans handelt und entsprechend gänzlich bebauungsplankonform geplant ist; ein Wohngebäude; Garagen und Carports über 30 m² Grundfläche; sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten; sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind; Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben.
Gebühren: 0,5 ‰ der Baukosten, mind. 76 €
Benötigte Unterlagen:
- Kenntnisgabeverfahren - Vordruck (Abbruch baulicher Anlagen - Vordruck)
-
Lageplan (§§ 4, 5):
zeichnerischer und schriftlicher Teil (Vordruck); Maßstab 1:500; durch einen Sachverständigen erstellt -
Bauzeichnungen (§ 6):
Maßstab 1:100; Grundrisse, Schnitte, Ansichten; farbige Darstellung der Baustoffe -
Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8):
Entwässerungsplan Maßstab 1:500; Leitungsführung; Kleinkläranlagen -
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis - Vordruck (§ 10 Abs. 1):
damit beauftragte Person benennen - Bautechnische Bestätigung des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
(§ 11):
Bestätigung, dass Voraussetzungen für Kenntnisgabeverf. vorliegen und Einhaltung der öffentlichrechtl. Vorschriften -
Bestätigung des Bauherren:
Name, Anschrift, Unterschrift von Bauherr (und ggf. Bauleiter) -
Erhebungsbogen für die Statistik:
über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/ Bauüberhang/ Baufertigstellung oder Abgang/ Abriss/ Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
III. Bauvorbescheid
Bei grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu einzelnen wichtigen Punkten;
Gebühren: 3‰ der Baukosten, mind. 150 €
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Bauvorbescheid - Vordruck
- Lageplan (§§ 4, 5):
zeichnerischer und schriftlicher Teil (Vordruck); Maßstab 1:500; ggf. Sachverständigenlageplan (je nach Art und Umfang der Bauvoranfrage) - Baubeschreibung - Vordruck (§ 7):
soweit nicht in die Bauzeichnungen aufgenommen; ausführlicher bei gewerblichen Anlagen - Bauentwurfsskizze(n) je nach Art und Umfang der Bauvoranfrage
IV. Abbruch baulicher Anlagen
Grundsätzlich verfahrensfrei für:
Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 i.V.m dem Anhang zu § 50 verfahrensfrei errichtet werden dürfen, dürfen auch verfahrensfrei abgebrochen/zurückgebaut werden.
Zudem freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3, sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
ansonsten: Kenntnisgabeverfahren mit Abfallverwertungskonzept erforderlich!
Alle Formulare finden Sie unter: |
Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten:
Mo., Di., Mi., Fr.
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Um vorherige Terminvereinbarung via Telefon oder Mail wird gebeten.
Gemeinde Karlsbad - Bauverwaltung - Frau Reuter Telefon: 07202/9304-523 Telefax: 07202/9304-510 E-Mail: marielle.reuter@karlsbad.de oder |