Betriebsausflug der Gemeinde am Freitag, 06. Oktober 2023

Wegen des Betriebsausfluges der Gemeinde sind die Rathäuser und Dienststellen am Freitag, 06.10.2023 geschlossen.
Im Bürgerbüro im alten Rathaus Langensteinbach ist von 8.00 bis 12.00 Uhr ein Notdienst eingerichtet; dieser ist unter Telefon 07202 9304-413 erreichbar.

Lärmaktionsplanung

Mit der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 25.06.2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) wurden von der EU neue Wege zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm eingeleitet. Ziel ist es, ein gemeinsames Konzept festzulegen, um schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Richtlinie sieht dabei ein zweistufiges Verfahren vor. Nach einer Ermittlung der Umgebungslärmpegel und den daraus resultierenden Betroffenheiten sind daran anschließend geeignete Maßnahmen zur Geräuschminderung in Lärmaktionsplänen zusammenzustellen.

Durch das Gemeindegebiet verläuft die BAB A 8 Karlsruhe-Stuttgart. Die Anschlussstelle Karlsbad selbst liegt nicht auf der Gemarkung Karlsbad. Von dieser her kommend verläuft in Nord-Süd Richtung die L 623 bis Langensteinbach. Die L 622 verbindet die Ortsteile Langensteinbach und Ittersbach, die L 562 verbindet Langensteinbach mit Auerbach und Reichenbach. Die L 563 verläuft von Langensteinbach nach Mutschelbach.

Mit der Erarbeitung der Lärmaktionsplanung wurde vom Gemeinderat das Büro Koehler + Leutwein, Karlsruhe beauftragt. Nach der Erfassung aller relevanten Daten wurde die Lärmkartierung und die Betroffenheitsanalyse durchgeführt.

Nach mehrfacher Beratung und Diskussion in den Gremien hat der Gemeinderat am 12.11.2014 den Lärmaktionsplanung beschlossen.

Der Lärmaktionsplanung steht hier zum download bereit.

 

Fördermöglichkeiten - Lärmschutz an Landesstraßen

Bei Vorliegen der entsprechenden Lärmwerte kann eine Kostenerstattung von passiven Lärmschutzmaßnahmen auf Antrag gewährt werden.

Es bedarf in jedem Einzelfall einer genauen Überprüfung nach der 24. BImSchV. Diese Verordnung legt Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen fest. Weiterhin gelten die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97.

 
Die Anträge können beim RP Karlsruhe eingereicht werden.

Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 44, Abteilung 4 - passiver Lärmschutz -
Schlossplatz 4 - 6

76131 Karlsruhe
Tel.: 0721/926-4160

Dem Antrag ist als Anlage ein Lageplan mit Flurstücksnummer und ein unbeglaubigter Grundbuchauszug beizufügen. Falls vorhanden sind Gebäudegrundrisse aller Geschosse einzureichen, aus denen die derzeitige Nutzung der einzelnen Räume eindeutig hervorgeht.

Weiterhin ist ein Schnitt und die betroffenen Ansichten des Gebäudes eine Hilfe für die Bearbeitung des Antrages.

Wenn schon Angebote für Lärmschutzmaßnahmen eingeholt wurden, können diese bereits beigefügt werden.
 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird unaufgefordert nach dem Eingang des Antrages und im Rahmen der personellen Situation telefonisch
einen Besichtigungstermin mit dem Eigentümer vereinbaren, um festzustellen, ob und ggf. welche Lärmschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind.

Voraussetzung für eine Erstattung von Lärmschutzmaßnahmen ist die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte am Tag oder in der Nacht.

Zuschüsse im Rahmen der Lärmsanierung werden außerdem nur für Gebäude gewährt, die vor dem 01.04.1974 errichtet waren. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen des Straßenbaulastträgers, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Bei Bewilligung des Antrages beträgt der Zuschuss 75 % der notwendigen Lärmschutzmaßnahmen.

 

 

Lärmaktionsplanung Lärmschutz