Hinweise der Landeswahlleiterin

Wahlaufruf und Hinweise der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl am 27. März 2011

 

Am Sonntag, 27. März 2011, findet die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg statt. „Nur wer zur Wahl geht, bestimmt mit, wer das Land Baden-Württemberg in den nächsten fünf Jahren repräsentiert und regiert. Alle Wahlbe-rechtigten sind deshalb ausdrücklich aufgerufen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit auch zu einer überzeugenden Wahlbeteiligung aktiv beizu-tragen.“ Das sagte Landeswahlleiterin Christiane Friedrich am Donnerstag, 24. Februar 2011, in Stuttgart und wies daraufhin, dass nun die Ausgabe der Briefwahlunterlagen beginnt.

Es entspreche guter demokratischer Tradition, am Wahlsonntag im Wahllokal zu wählen. Es gebe aber auch die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl ab-zugeben.

Dazu folgende Hinweise:

Wahlberechtigte erhalten problemlos auf Antrag von ihrer zuständigen Wohnort-gemeinde Briefwahlunterlagen mit leicht verständlichen Hinweisen zur Briefwahl.
Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefwahl die Wahlbriefe rechtzeitig, spätestens am Wahlsonntag, 27. März 2011, 18:00 Uhr, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse vorliegen. Nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Wahlbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefwäh-lern deshalb die möglichst frühzeitige Aufgabe des Briefes bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebiets sollte er spätestens am 24. März 2011, bei entfernter liegenden Orten noch früher aufgegeben werden. Später sollten die Wahlbriefe direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden.

 

Die Landeswahlleiterin gab zur Landtagswahl folgende weitere Hinweise:

1.    Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen für die einzelnen Wahlkreise. Da in jedem der 70 Wahlkreise des Landes andere Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen wurden, gibt es keinen landeseinheitlichen Stimmzettel.

Es gibt bei der Landtagswahl auch keine Landeslisten von Parteien.

Die für die Wahl zugelassenen 690 Wahlvorschläge der 19 Parteien und sechs Einzelbewerber sind in das Internetangebot des Innenministeriums (www.im.baden-wuerttemberg.de) eingestellt.

2.    Der Landtag hat zur kommenden Landtagswahl 37 der 70 Landtagswahlkreise neu abgegrenzt. Die aktuelle Wahlkreiseinteilung ist im Internetangebot enthalten.

3.    Auf den Stimmzetteln sind die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (CDU, SPD, GRÜNE, FDP), dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerber aufgeführt. Die Wahlvorschläge sind landesweit einheitlich nummeriert.

4.    In 186 landesweit ausgewählten Wahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten bzw. Wählern wird wie bisher eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Neu ist die Einbeziehung von Briefwählern. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, jeweils nach dem Alter und Geschlecht der Wahlberechtigten bzw. der Wähler. In den Auswahlbezirken darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen. Einzelheiten enthält ein Merkblatt, das bei den Bürgermeisterämtern angefordert werden kann.

5.    Wahlberechtigt sind nur Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
•    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
•   seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
•    nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind nicht wahlberechtigt. Daher sind auch in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mit-gliedstaaten der Europäischen Union – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

6.    Jeder Wähler hat eine Stimme, die für einen Wahlvorschlag abgegeben werden kann. Die Stimmabgabe erfasst auch einen von den Parteien nominierten Ersatzbewerber; dieser rückt bei einem späteren Ausscheiden des gewählten Erstbewerbers aus dem Landtag an dessen Stelle.

7.    Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis des Wahlvorschlags eingesetzt werden, der die Stimme erhalten soll. Blinde oder sehbehinderte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert wer-den, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Es dürfen auch keine Vorbehalte oder beleidigende oder auf die Person des Wählers oder der Wählerin hinweisende Zusätze angefügt werden. Andernfalls ist die Stimme ungültig.

Der Stimmzettel ist bei der Urnenwahl in der Wahlzelle so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und so in die Wahlurne zu werfen.

8.    Für die Briefwahl sind bei dem für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich (auch per Fax bzw. E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) ein Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Diese ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.

Briefwähler sollten die Hinweise in den Unterlagen sorgfältig beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Wahlschein getrennt werden.

9.    In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8:00 bis 18:00 Uhr durchgehend gewählt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Wahlzeit festgesetzt wurde.

10.    Das vorläufige amtliche Ergebnis der Landtagswahl wird am Abend des Wahltags von der Landeswahlleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreiswahlleiter ermittelt. Der Landeswahlausschuss stellt das endgültige Wahlergebnis am 8. April 2011 fest.

11.    Zur Sitzverteilung:

a)    Das Land ist in 70 Wahlkreise eingeteilt.

b)    In jedem dieser 70 Wahlkreise ist der Bewerber direkt gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (Erstausteilung).

c)    Der Landtag von Baden-Württemberg hat mindestens 120 Sitze. Es müssen also noch weitere Sitze zugeteilt werden. Dabei wird wie folgt verfahren:

•    Es wird nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf Landesebene berechnet, wie viele Sitze den einzelnen Parteien nach den von ihnen erreichten Stimmenzahlen zustehen. Dabei bleiben die Parteien unberücksichtigt, die weniger als fünf Prozent der im Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

•    Die danach den einzelnen Parteien zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Regierungsbezirke weiterverteilt im Verhältnis der Stimmenzahlen, die die Parteien dort erreicht haben.

•    Diese Sitzzahlen werden mit den bei der Erstausteilung im Regierungsbezirk erlangten Sitzzahlen verglichen.

•    Stehen den Parteien in den Regierungsbezirken danach noch weitere Sitze zu, werden sie den nicht direkt gewählten Bewerbern dieser Parteien in der Reihenfolge der von ihnen im Wahlkreis erreichten prozentualen Stimmen-anteile zugeteilt (Zweitausteilung).

•    Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk mehr Direktmandate erlangt, als ihr nach dem Stimmenanteil dort zustehen, so verbleiben ihr diese Mandate (Überhangmandate). Entspricht dabei das Verhältnis der Sitzzahlen der Par-teien nicht mehr dem Verhältnis der Stimmenzahlen auf Regierungsbezirks-ebene, so werden den anderen Parteien weitere Sitze zugeteilt (Aus-gleichsmandate), bis die Sitzverteilung wieder dem Stimmenanteil entspricht. Die Ausgleichsmandate werden an die Bewerber wie bei der Zweitausteilung vergeben.